Ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht stellt laut OLG Hamburg keine unangemessene Benachteiligung dar. 

Ein Fotograf vereinbarte mit einem sogenannten Microstock Portal einen sog. Upload-Vertrag. Das ist ein Lizenzvertrag, mit dem er dem Betreiber eine Lizenz zur Nutzung der eingestellten Fotografien erteilte und das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen an Kunden des Portals einräumte. Das Portal vereinbarte mit dem Fotografen per Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einen Verzicht auf Urhebernennung. Es kam zum Streit zwischen den Parteien auch aus anderen Gründen. Das Gericht entschied, dass die Klausel nach dem Maßstab von § 307 BGB wirksam sei. Im Upload-Vertrag sei die Klausel hinreichend bestimmt und klar formuliert; die dort genannte „Quelle des Werks“ werde als Benennung des Urhebers oder des Inhabers des Leistungsschutzrechtes verstanden. Der Verzicht sei mit § 13 UrhG vereinbar, auch wenn er im Wege von AGB erfolgt sei. Der Urheber könne frei bestimmen, ob er selbst oder ein anderer eine Urheberbezeichnung vornehme.

Empfehlung: Sorgen Sie als Fotograf oder Videofilmer mit technischen Schutzvorkehrungen für einen Schutz vor unerlaubter Verwertung. Das beginnt mit digitalen Wasserzeichen oder vollständigem Digital Rights Management (DRM) und Vereinbarungen mit Anbietern von Vertriebslösungen, z.B. mit einer Rechtsklicksperre. Ihr gesetzliches Recht als Urheber benannt zu werden sollten Sie sich individuell bestätigen lassen „abweichend von den AGB wird folgendes vereinbart: …“.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.09.2022, 11 U 95/21

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