Urteil des OLG München vom 02.02.2024, Az. 38 Sch 60/22 WG e: Keine urheberrechtliche Gerätevergütung für Cloud-Dienstleistungen

Die Überlassung einer internetbasierten Nutzungsmöglichkeit ist nach dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Verständnis von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst, weil der verwendete Begriff des „Trägers“ von Informationen und Daten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen körperlichen Gegenstand bezeichnet.

Der Begriff der „Herstellung“ im Sinne des § 54a UrhG umfasst nicht wie im Patentrecht vorhersehbare Handlungen Dritter. Da im Rahmen der Cloudlösung kein physischer Zugang zur Infrastruktur, sondern lediglich ein internetbasierter Zugriff auf die Website bzw. die App, gewährt wird, wird alleine mit der Herstellung der Internetverbindung zur Website noch kein „neues“ (physisches) Speichermedium oder Gerät in Deutschland hergestellt.

Quelle: JurPC 42/2024