Bei BGB-Gesellschaft (§ 705 BGB) wird künftig differenziert zwischen Innen- und Außen-GbR. Letztere kann ins Gesellschaftsregister eingetragen werden und muß es u.a. bei Immobilienbesitz

Der Staat ändert die einfachste aller Gesellschaftsformen und macht sie REGISTER-pflichtig, sobald Immobilien, GmbH-Anteile oder Patente betroffen sind. So ist insbesondere der Erwerb eines Grundstücks, eines GmbH-Anteils oder eines Patents durch die Gesellschaft ohne Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister in Zukunft nicht mehr möglich. Auch BGB-Gesellschaften, die bereits solche Rechte innehaben, müssen sich eintragen lassen, wenn das Grundbuch oder ein anderes Register geändert werden soll. Die Eintragung muss über einen Notar erfolgen. Daneben müssen wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 Abs. 1 GwG) an das Transparenzregister gemeldet werden. Weil früher oder später bei jedem Grundstück, jeder GmbH und jedem Patent eine Änderung erfolgt, werden die betroffenen BGB-Gesellschaften nach und nach alle im Gesellschaftsregister eingetragen und die Gesellschafter im Transparenzregister. Der Unterschied zur offenen Handelsgesellschaft (oHG) ist nur noch gering.

Empfehlung für GbR-Gesellschafter mit Immobilien, Anteilen an GmbHs, registrierten Rechten: Achten Sie auf überfällige Grundbuch- und Handelsregisteränderungen und lassen Sie diese noch in 2023 berichtigen! Ebenso lassen Sie Eintragungen im Marken- oder Patentregister bis Ende Dezember berichtigen. Soweit Ihre GbR einen GmbH-Anteil besitzt, prüfen Sie, ob Sie die GmbH in eine Aktiengesellschaft (AG) umwandeln können. Anteile an AGs, d.h. Aktien führen nicht zu der Folge, dass die GbR selbst in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden muß. Auch ist zu prüfen, wenn nur eine Innen-GbR mit o.g. Rechten gewollt ist, ob dann noch diese Rechtsform Sinn macht, da eine Eintragungspflicht und damit Publizität entsteht.

Zusatzempfehlung: Ziehen Sie Änderungen im Gesellschafterbestand vor, wenn diese absehbar sind.

Hinweis: Bei Bietergemeinschaften bei Vergaben (ARGE) ist zu erwarten, dass die Vergabestellen eine vorherige Eintragung ins Gesellschaftsregister verlangen werden.

Quelle: Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – Reform der GbR (ab 1.1.2024)

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