Die HERGET Anwaltskanzlei bietet mit ADVOCATING® KIDS eine Vermittlung zwischen Eltern an, die sich getrennt haben. Die Trennungseltern können mit Hilfe der Mediation ihre Kinder psychisch gesund erhalten und qualitativ selbst das Familienleben in zwei Elternhäusern frei von Drittbestimmung kontrollieren.

Betreuung durch beide Eltern ist ein verfassungsrechtlich geschütztes höchstpersönliches Recht des Kindes (BGH, Beschluss v. 14.05.2008, XII ZB 225/06). Die nach Trennung fortgesetzte Erfüllung der Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern bei gleicher Betreuungsleistung und gemeinsamer Unterhaltsleistung, ist zweifelslos die beste Lösung für das Kind. Nicht immer ist diese Aufteilung passend, doch eine Vereinbarung zwischen den Eltern auf Augenhöhe ist immer im Interesse des gemeinsamen Kindes und daher anzustreben.

Der Europarat hat am 02.10.2015 die Einführung des Doppelresidenzmodells als Standard in allen Mitgliedsstaaten ratifiziert. Die Resolution ist einstimmig mit der Stimme Deutschlands gefasst worden. Alle Mitgliedsstaaten wurden aufgefordert, die Doppelresidenz, also die Betreuung von Trennungskindern im Alltag durch beide Elternteile, als bevorzugtes anzunehmendes Modell im Gesetz zu verankern.

Der Bundesgerichtshof hat am 01.02.2017 festgestellt, dass das – bisher von bayerischen Jugendämtern und Familiengerichten bevorzugte – Residenzmodell keinen Vorrang vor dem Doppelresidenzmodell genießt (BGH Beschluss vom 01.02.2017 Az. XII ZB 601/15). Damit ist in Deutschland der Weg frei in Richtung Gleichberechtigung in der Erziehung nach Trennung der Eltern als Paar. Eltern bleiben Eltern, gleich berechtigt und gleich verpflichtet. Die kindergerechte Aufteilung von Betreuungszeiten und Barunterhalt wird z.B. auf der Plattform www.rosenheimermodell.de und einer App praktisch für Sie zum Ausrechnen dargestellt.

Eltern, die sich trennen oder getrennt leben sind frei, eine Vereinbarung über die Betreuung ihres Kindes samt finanziellen Leistungen zu treffen. Da naturgemäß ein in Trennung oder Scheidung lebendes Paar untereinander nicht so prima kommuniziert, ist eine Vermittlung oder eine Mediation ratsam, oft nötig. Es helfen Ihnen die Familienberatungsstellen der Gemeinden, der Kirchen oder Mediatoren im Raum München wie Rechtsanwalt Dr. Harald von Herget.

Jedenfalls sollten Sie, als Mutter oder Vater, die/der dies hier liest, das Wohl Ihres Kindes im Blick haben und folglich Ihr Kind nicht zum Streitgegenstand machen. Das passiert, wenn Sie Ihr gemeinsames Kind für sich beanspruchen, den anderen Elternteil von Pflege und Erziehung ausschließen oder das Gericht eine Entscheidung trifft, die einen Elternteil diskriminiert, nämlich ihm ein Familienleben mit dem gemeinsamen Kind verwehrt. Sie schaden aber vor allem Ihrem Kind, weil dieses in Loyalitätskonflikte getrieben und ihm sein Recht auf Erziehung, auf Leben mit dem anderen Elternteil genommen wird. Stellen Sie daher keinen Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern versuchen Sie eine Vereinbarung auf Augenhöhe zu schließen. Ausnahme: Fälle des § 1666 BGB. Selbst wenn es Ihnen im Moment ausgeschlossen vorkommt kooperativ zu kommunizieren, so gewinnt nicht nur Ihr Kind sofort Frieden und Glück, sondern Sie machen sich letztlich damit selbst glücklich. Für getrennte Eltern stehe ich zur Verfügung – außeramtlich, amtlich mit Jugendämtern oder gerichtlich – eine befriedende und faire Lösung für Ihr Kind und Sie zu erreichen. Die neue Rechtsprechung des BGH kann Anlass für einen Abänderungsantrag gemäß § 1696 BGB iVm § 166 FamFG darstellen, wenn das Kindeswohl dies rechtfertigt. Sprechen Sie mich an.