Firmennamen und Marken für Produkte stehen stets am Beginn unternehmerischer Tätigkeit, insbesondere dem Marketing und Vertrieb als kreativer Schritt.

Wir empfehlen dringend vor Registrierung der Firma und Anmeldung einer Marke zunächst sich zu vergewissern, dass keine älteren Rechte entgegenstehen und die Wunschbezeichnung eintragungsfähig ist.

1. Grund hierfür sind enorme wirtschaftliche- und Imagerisiken, die bei Nichtbeachtung zu Buche schlagen können.

Wer fremde Namens- oder Schutzrechte (u.a. Marken, Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster) verletzt, macht sich schadensersatzpflichtig. Dabei handelt nach der Rechtssprechung jeder fahrlässig, der entgegenstehenden Rechte Dritter nicht vorher professionell hat recherchieren lassen. Neben den direkten finanziellen Folgen aufgrund von Schadensersatzansprüchen Dritter sind auch die sonstigen Nachteile einer später notwendigen, von Dritten zwangsweise herbeigeführten Änderung oder Unterlassung einer zuvor selbst benutzten Bezeichnung zu beachten. Dies gilt insbesondere, wenn die Firma, also der Name eines Unternehmens selbst, und nicht nur die Bezeichnung für eine Ware, die vertrieben oder eine Dienstleistung, die erbracht wird, betroffen ist. Bei Außenstehenden, denen die Gründe der Umbenennung nicht bekannt werden, können Irritationen hinsichtlich Beständigkeit, Identität und Seriosität des betroffenen Unternehmens entstehen.

Der scheinbar billigste, aber viel Zeit fressende Schaden wäre eine Ablehnung der Markenanmeldung seitens des Amtes wegen eines absoluten Schutzhindernisses.

2. Ratsam ist deshalb die Durchführung einer Markenähnlichkeitsrecherche, um zu ermitteln, ob erstens keine vorrangigen, kollidierenden Markenrechte Dritter existieren und zweitens kein absolutes Schutzhindernis besteht. Eine reine MarkenregisterRecherche nach identischen Zeichen genügt nicht. Wichtig ist, dass ähnliche Zeichen mit in die Recherche und anschließende Analyse mit einbezogen werden. Nur so kann das Risiko einer (unbeabsichtigten) Rechtsverletzung weitgehend vermieden werden.

Bsp.: Loveparade

Mit ähnlichen Bezeichnung verwechselbar oder nicht?

Lawparade Liveparade Love Me Parade Loveparty

Das gewählte Zeichen ist nicht nur auf fehlende Identität und verwechselbare Ähnlichkeit beim nationalen Markenamt, dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. dem Eidgenössischen Amt für Geistiges Eigentum (IGE) zu überprüfen. Es ist auch beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EuIPO) sowie beim Internationalen Büro (WIPO) in Genf dahingehend zu recherchieren. Auch in deren Registern können ältere Marken mit Schutz in Deutschland oder der Schweiz stehen, die mit Ihrer gewählten Bezeichnung kollidieren könnten. Diese älteren Rechte werden als relative Eintragungshindernisse bezeichnet.

Neben der Zeichenähnlichkeit wird bei einer Markenrecherche auch die Branchenähnlichkeit untersucht. Diese ergibt sich ebenfalls aus dem amtlichen Register, nämlich der Einteilung in internationale Klassen (Nizza-Klassen).

3. Zusätzlich sollten Domain-, Titel- und Firmendatenbanken recherchiert werden, um eine Kennzeichenrechtsverletzung außerhalb der Markenregister von vornherein zu vermeiden. Bei den Domains lässt sich einfach eine Identität feststellen bzw. ausschließen. Aufgrund der physikalischen Konnektivität gibt es eine bestimmte IP-Adresse (Domainname) nur einmal.

Das Recht der Firma ist vorrangig nur heranzuziehen, wenn die gewählte Bezeichnung gleichzeitig als Unternehmenskennzeichen fungieren soll. Eine Überprüfung auf Identität ist in Deutschland anhand des www.handelsregister.de, in der Schweiz anhand des https://www.zefix.ch/de/hra oder in Österreich anhand des www.firmenbuch.at leicht nachprüfbar. Sie können schließlich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) Ihre gewünschte Firmenbezeichnung danach kostenfrei überprüfen lassen, ob sie in Ihrem Registerbezirk noch frei oder überhaupt zulässig ist.

Eine umfassendere und sichere Firmenähnlichkeitsrecherche raten wir zusätzlich an, wenn Ihre Bezeichnung nicht nur Marke, sondern zugleich Unternehmensname werden soll.

Schließlich ist hinsichtlich Werktiteln für Zeitschriften (auch blogs und andere online Periodika), Bücher, Software oder Filme eine Titelrecherche empfehlenswert. Das Risiko bei einer nicht recherchierten Bezeichnung und Kollision mit einem älteren Titel die eigene Geschäftsausstattung und bereits produzierte Ware vernichten zu müssen, abgesehen von der Tragung der Anwaltskosten beider Seiten, ist für einen Unternehmensgründer ein zu hohes Risiko.

Tipp:

Aus Kostengründen können Sie zuerst selbst eine Identitätsrecherche vornehmen. Manche Bezeichnung ist danach gleich zu verwerfen und nicht erst teuer zu überprüfen. Sollte der gewählte Begriff nicht vergeben sein oder Ihrer Ansicht nach standhalten, dann sollte als zweiter Schritt die fachanwaltliche
Markenähnlichkeitsrecherche erfolgen.

4. Vor den potentiell drohenden Gefahren aus älteren Rechten Dritter wie der Eintragbarkeit ins Register an sich können nur professionelle Recherchen schützen. Hierbei ist nicht nur die professionelle, sorgfältige Recherche hinsichtlich möglicher Treffer in den entsprechenden Datenbanken notwendig, sondern auch eine fachlich versierte und anwaltliche Bewertung dieses Datenmaterials im Einzelfall. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen grundsätzlich nur Patent- und Rechtsanwälte Rechtsberatung bei Schutzrechtsrecherchen betreiben. Private Datenbankanbieter oder Recherche-Unternehmen dürfen nur mögliche Treffer zusammenstellen. Sie dürfen diese aber nicht rechtlich bewerten. Die Markenämter führen bei Marken und Firmennamen keine „Amtsrecherche“ durch, geben aber zum Teil Hinweise (z.B. EuIPO). Das Handelsregistergericht prüft auch nur eine reine Identitätskollision und dies auch nur örtlich. Wer also selbst Trefferlisten und einzelne Treffer bewertet und nicht durch einen hierauf spezialisierten Patent- oder Rechtsanwalt aus- und bewerten lässt, haftet selbst für Fehler der Bewertung. Vor dieser Haftung schützt nur die Beauftragung eines zugelassenen und spezialisierten Rechtsberaters.

5. Eine absolut sichere Gewähr dafür, dass Dritte keine erfolgreichen Unterlassungsansprüche gelten machen, gibt es nicht. Fremde Ansprüche wettbewerbsrechtlicher, marken- oder anderer kennzeichenrechtlicher Art (Firmen, Namen etc.), kann eine Recherche samt anwaltlicher Auswertung nicht hundertprozentig ausschließen, insbesondere aufgrund der großen Schwankungen und dem „Ermessensspielraum“ gerichtlicher Entscheidungen im Kennzeichenrecht. Die Beauftragung einer Recherche samt anwaltlicher Auswertung reduziert aber das Kollisionsrisiko erheblich und entkräftet regelmäßig den Vorwurf einer Fahrlässigkeit des Benutzers der neuen Bezeichnung. Mangels Fahrlässigkeit entstehen daher bis zu tatsächlichen Kenntnis einer Kollision grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche.

Die Beauftragung ausreichender anwaltlicher Recherchen ist daher eine grundsätzlich wirksame „Versicherung“ gegen derartige Schadensersatzansprüche, die anderenfalls große Ausmaße annehmen können. Im Kennzeichenrecht besteht die Möglichkeit, Schadensersatz als fiktive Lizenzgebühr auf den Umsatz (nicht den Gewinn) zu berechnen.

Bsp.:

Wer also beispielweise mit T-Shirts unter einem bestimmten Label handelt und dann fünf Jahre nach der Betriebsaufnahme wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird, läuft Gefahr, als Schadenersatz 20% (möglicher fiktiver Lizenzsatz im T-Shirt-Handel) des Umsatzes (!) der Summe (!) der letzten fünf Jahre zahlen zu müssen – zuzüglich (!) eigene und fremde Rechtsanwaltskosten, Gerichtsgebühren etc..

Wer also nicht anwaltlich recherchieren lässt, handelt nach der Rechtssprechung fahrlässig und setzt sein Unternehmen oder bei eigener, persönlicher Haftung sogar seine eigene Existenz aufs Spiel.