AG Hamburg-Wandsbek: Gerichtsstand, Rechtswahl und Widerrufsrecht bei OnlineKauf in der Schweiz (Versäumnisurteil vom 06.10.2022, 714 C 146/21)

Ein deutscher Verbraucher kann gemäß Art. 15 Abs. 1a, 16 Luganer Übereinkommen (LugÜ) gegen einen Beklagten aus der Schweiz Klage am eigenen Wohnsitz erheben. Eine entgegenstehende Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB des Beklagten steht dem nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 LugÜ nicht erfüllt sind.

Die Vereinbarung der Geltung von Schweizer Recht in den AGB des Beklagten ist gegenüber einem deutschen Verbraucher unwirksam. Vielmehr bestimmt sich das anzuwendende Recht nach Art. 46b EGBGB, was weitreichende Folgen hat. Der Kläger war vorliegend zu einem Widerruf des Vertrages berechtigt, da die „Rückgabebelehrung“ des Beklagten nicht den Voraussetzungen an eine Erfüllung der Informationspflichten aus
Art. 246a § 4 EGBGB entsprach, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist 12 Monate und 14 Tage betrug.

Kommentar: Der Art. 46b Abs. 2 EGBGB fasst den engen Zusammenhang sehr weit, so dass ein Schweizer Unternehmer gegenüber deutschen Verbraucherkunden, die er online (über die Grenze) anspricht, die Geltung von Schweizer Recht nicht wirksam vereinbaren kann. Da es sich um ein Versäumnisurteil ohne streitige Verhandlung eines unteren Gerichts handelt, ist diese Rechtsprechung nicht das letzte Wort. Dennoch ist bei der Vertrags- und AGB-Gestaltung auf den Verbraucherschutz im deutsch-schweizerischen Rechtsverkehr besonders zu achten.

Quelle: JurPC Web-Dok. 16/2023

Haben Sie darüber hinausgehende Fragen, freuen wir uns, Ihnen diese beantworten zu können. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.