Ersatz-Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die auf Familienstiftungen alle 30 Jahre wiederkehrend angewendet wird. Sie gilt nicht für gemeinnützige Stiftungen und nicht für ausländische Stiftungen.

Eine für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr wichtige finanzgerichtliche Entscheidung steht beim Bundesfinanzhof unter Az. II 30/22 an. Das FG Niedersachsen hat nämlich befunden, dass eine in der Schweiz rechtsfähige Familienstiftung der Ersatzerbschaftssteuer dann unterliegt, wenn die Geschäftsleitung der Stiftung ihren Sitz in Deutschland hat (Urteil v. 29.06.2022 – 3 K 87/21).

Zwar ist in dem dortigen Verfahren strittig, ob die Schweizer Stiftung überhaupt rechtsfähig ist (unwirksam gegründet lt. Kantonsgericht), aber die Stiftungsleitung wurde unstrittig nach Deutschland verlegt. Somit kommt es darauf an, ob die Stiftung rechtsfähig ist, denn nicht rechtsfähige Stiftungen werden nicht mit der ErsatzErbschaftssteuer belastet.

Empfehlung für Familienstiftungen und Stiftungswillige: Achten Sie sowohl bei der Schweizer Stiftungsgründung alsauch im Vorfeld der 30 Jahresfrist auf die Wahrung der stiftungsrechtlichen Konstellation, d.h. die Stiftungsleitung in der Schweiz zu belassen. Lassen Sie im Zweifelsfall von einem spezialisierten Anwalt und Steuerberater prüfen, ob die Ersatzerbschaftssteuer drohen könnte.

Quelle: https://finanzgericht.niedersachsen.de/entscheidungen/entscheidungsdatenbank-des-niedersaechsischenfinanzgerichts-57105.html
Haben Sie Fragen zur Stiftung, freuen wir uns, Ihnen diese beantworten zu können. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.