Der EuGH hat mit Urteil vom 22.10.2020 , Aktenzeichen C-720/18 und C-721/18, GRUR-RS 2020, 27498, zur Rechtsgültigkeit des Deutsch-Schweizer Übereinkommens zu Patenten, Mustern und Marken aus dem Jahr 1892 festgestellt, dass dieses nicht mit dem EU-Recht kompatibel ist.

Das zwischenstaatliche Abkommen sah über 100 Jahre vor, dass die Benutzung einer Marke in einem Land auch als Benutzung in dem anderen Land gilt. Deutschland hat daraufhin mit Wirkung zum 31. Mai 2022 zur Behebung der Unvereinbarkeit, wozu Deutschland nach Art. AEUV Artikel 351 verpflichtet ist, das deutsch-schweizerische Übereinkommen gekündigt.

Folge:

Markeninhaber von Marken und Designs, die dem Benutzungszwang unterliegen, haben im Nachbarland nun eine Benutzung nachzuweisen im Kollisionsfall. Das gilt für Schweizer Marken & Designs wie für deutsche Marken & Designs.

Das heißt alle Deutschen Marken, die älter als fünf Jahre sind und deren geschützte Waren und Dienstleistungen in der Schweiz angeboten werden, sind zu prüfen, ob sie in der Schweiz eine eingetragene Marke besteht, die rechtserhaltend benutzt wird. Und für mindestens fünf Jahre alte Schweizer Marken ist zu prüfen, ob in Deutschland ein rechtserhaltender Markenschutz besteht, d.h. die Produkte in Deutschland tatsächlich angeboten werden. Analog gilt dies für Designs (Muster & Modelle).

Sonderfälle:

Das Eidgenössische Amt für Geistiges Eigentum (IGE) ist der Auffassung, dass das Übereinkommen bei allen Widerspruchsverfahren nach Art. 31 MSchG, in denen ein Nichtgebrauch gemäß Art. 32 MSchG geltend gemacht wird, sowie bei allen Löschungsverfahren wegen Geltendmachung des Nichtgebrauchs gemäß Art. 35a MSchG auch in Zukunft anwendbar bleibt, sofern der relevante Zeitraum vor der Deutschen Vertragskündigung liegt. Begründet wird dies damit, dass das Übereinkommen nur für die Zukunft gekündigt wurde.

Ebenso gilt das umgekehrt bei Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), d.h., dass Nachweise für die Benutzung bis zum 31.05.2022 Anspruch auf Berücksichtigung haben.