Für die unkörperlichen, digitalen Gegenstände und Dienstleistungen hat der Gesetzgeber am 24.06.2021 ein neues, besser angepasstes Vertragsrecht geschaffen. Die zunächst auf der EU Ebene verabschiedete Richtlinie 2019/770 ist die Vorlage für das Änderungsgesetz zum BGB geworden. Das neue Vertragsrecht für das Digitale ist ein Teil des Schuldrechts und zum 01.01.2022 in Kraft getreten.

Es hat Auswirkungen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle datengetriebenen Geschäftsmodelle. Folgende Fragen wurden geregelt:

Art. 2: Definition digitale Inhalte/Dienstleistungen

Art. 5: Bereitstellung

Art. 6-9: Vertragsgemäßheit

Art. 10: Rechte Dritter

Art. 11: Haftung des Anbieters

Art. 12: Beweislast

Art. 13, 14: Abhilfe

Art. 15-18: Vertragsbeendigung

Art. 19: Änderung der digitalen Inhalte

Verbraucherrechte und Unternehmerpflichten sind nun genauer und treffender geregelt als zuvor. Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen, vgl. § 327 Abs. 2 BGB.

Auch Tauschverträge, nämlich bei denen Verbraucher als Gegenleistung Daten zur Verfügung stellen sind mit dieser Reform geregelt, vgl. § 327 Abs. 3 BGB.

Versäumt wurde hingegen, die Pflichten der Verbraucher zu regeln. Dies wird die Rechtsprechung künftig ausgestalten.

Zum Mangelbegriff bei digitalen Inhalten ist nun geregelt, dass nicht jede Abweichung ein Mangel darstellt. Bei Merkmalen, bei denen ein Leistungswettbewerb stattfindet, handelt es sich um keinen Mangel, vgl. § 327e BGB. Besonders hohe Anforderungen sind in § 327h BGB geregelt für negative Beschaffenheitsvereinbarungen. Hier ist strittig, ob dies über AGB regelbar ist.

Besondere Beachtung verdient die Vorschrift bezüglich Software updates, d.h. Änderungen der digitalen Inhalte. Hier sind die Hersteller- und Händlerpflichten zur Bereithaltung ausgedehnt worden. Bei Aktualisierungen ist für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich, dass der Unternehmer sicherstellt, dass der Verbraucher informiert wird und Aktualisierungen bereitgestellt werden durch den Hersteller. Bei Computerspielen sind 5,5 Jahre durchschnittlich üblich, vgl. § 327 f und § 327 r BGB. § 327r BGB (dauerhafte Bereitstellung) ist aber nicht analog anwendbar auf einmalig bereitgestellte Inhalte, aber § 308 Nr. 4 BGB ist zu beachten.

§ 327q regelt das Verhältnis zum Datenschutz, was bei digitalen Verträgen eine besonders große Rolle spielt. Auf den Widerruf einer Einwilligung des Verbrauchers darf der Unternehmer ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Fazit:

Die Neuregelung hat Auswirkungen auf B2B Verträge. Es ist eher eine kollektive als eine individuelle Durchsetzung zu erwarten. Es ist eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich.

Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch 2022; Dr. H. v. Herget