Der Staat nimmt immer mehr ein, weil Erbschaften ohne Erben bleiben. Herrenlose Erbschaften müssen nicht sein. Das ist Anlass, sich mit dem Schenken nach dem Tode zu befassen und Interessenten Hilfe zu bieten.
Der Freistaat Bayern hat als gesetzlicher Erbe (Fiskalerbschaft) im Jahr 2025 rund 13,5 Millionen Euro aus Nachlässen von Bürgerinnen und Bürgern ohne Angehörige vereinnahmt, der tschechische Staat 23 Millionen Euro. Thüringen erzielte im Jahr 2023 Einnahmen von 4,1 Millionen Euro.
Eigentlich kaum zu glauben: Der Staat ist in der Reihe der gesetzlichen Erben der letzte. Oft ist das bei ausgeschlagenen, überschuldeten Erbschaften der Fall.
Doch in den letzten Jahren steigen die Einnahmen des Staates, weil keine Erben mehr für Vermögen vorhanden sind. Ein wesentlicher Grund hierfür ist der Umstand, dass viele Erblasser keine Kinder und keine nahen Angehörigen mehr haben.
Unverheiratete Partner erben nicht gesetzlich, was im Freundeskreis eine bittere Feststellung des Überlebenden war.
Doch muss das Vermögen nicht dem Staat als letztem gesetzlichen Erben zufallen. Mit dem letzten Willen kann man das regeln. Damit das Testament jedoch gefunden und anerkannt wird, sind verschiedene Punkte zu beachten. Diese erklärt Rechtsanwalt Dr. Harald von Herget in einer Reihe von Infoabenden und demnächst in Auszügen auf seiner Internetwebseite.
Das Testament: Den letzten Willen rechtssicher festhalten
Das Testament ist die Erklärung des letzten Willens der Form nach. Es wird vom Gesetz her unterschieden zwischen dem eigenhändigen Testament und einem notariellen Testament.
Das eigenhändige Testament
Eigenhändig heisst handschriftlich, und zwar der gesamte Text von der ersten bis zur letzten Zeile samt Datum, Ort und Unterschrift.
Das eigenhändige Testament kostet nichts und man kann theoretisch jedes Jahr ein neues verfassen. Damit gelten ältere Testamente nicht mehr, auch wenn sie irgendwo unauffindbar herumliegen.
Das notarielle Testament
Das alternative notarielle Testament kostet Notargebühren, und diese sind bei Immobilien- und grossen Vermögen durchaus beachtlich.
Doch kann es sehr sinnvoll sein, mit einer Notarsurkunde zu regeln, was nach dem eigenen Tod mit dem verbleibenden Nachlass (österreichisch: Verlassenschaft) geschehen soll.
Gerade bei komplexen Verwandtschaftsverhältnissen, bei Erbstücken, die in der Familie bleiben sollen, oder bei einem künstlerischen und digitalen Nachlass ist das relevant.
Den Nachlass einem guten Zweck übertragen
Wenn keine nahestehenden Personen vorhanden sind oder man den Abkömmlingen aus irgendwelchen Gründen das zu Vererbende nicht zukommen lassen möchte, dann kommt der Gedanke auf: Was soll man machen? Was soll mein letzter Wille sein?
Die Endgültigkeit schreckt ab. Doch ist zu überlegen, ob man seinen Nachlass dann einem guten Zweck überträgt.
Je nach Art und Grösse des Nachlasses können mehrere Empfänger bedacht werden. Empfänger können natürliche Personen sein oder Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen.
Bei Erbschaftsvermögen ab 50.000 € lohnt es sich, darüber nachzudenken, ob man eine Zustiftung an eine bestehende Stiftung vornehmen oder vielleicht selbst eine Stiftung gründen möchte – ob familiär oder gemeinnützig.
Jeder wird das anders entscheiden. Doch die rechtlichen Folgen der einen oder anderen Entscheidung sollte man kennen, um einerseits sicher sein zu können, dass man das Bezweckte erreicht, und andererseits zu verhindern, dass der Beschenkte durch fremde Forderungen Ärger hat und im schlimmsten Fall praktisch leer ausgeht.
Mit einer gesonderten Einladungs-E-Mail wird in den nächsten Wochen zu einem Informationsabend in München eingeladen.
Quellen:
- Freistaat Thüringen – Einnahmen aus Fiskalerbschaften
- Radio Prag International – Tschechien erbt über 560 Millionen Kronen
Weitere Informationen und Hilfe geben wir gerne.
Haben Sie Fragen? Wir freuen uns, Ihnen diese beantworten zu können. Nehmen Sie hier Kontakt mit uns auf.