In dieser Ausgabe informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zu künstlicher Intelligenz, die Möglichkeiten einer gezielten Nachlassgestaltung sowie Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.

Themen dieser Ausgabe:

  • Überblick: Rechtsprechung und künstliche Intelligenz
  • Vererben – besser ein guter Zweck als keiner
  • In eigener Sache

Überblick: Rechtsprechung und künstliche Intelligenz

Die KI befördert in diesem Jahr die marken- und urheberrechtliche Rechtsprechung sowie das Verbraucherschutzrecht. KI, Prompts, Suchmaschinen und Chatbots sind in den letzten Monaten Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen.

Eines der ersten Musik-KI-Verfahren hat das Landgericht München I am 31.07.2026 entschieden (Az. 42 O 763/25).

Die GEMA, Verwertungsgesellschaft der Musiker, wirft dem Unternehmen Suno vor, sechs Welthits aus dem Repertoire (Forever Young, Atemlos, Mambo No. 5, Rasputin, Big in Japan und Daddy Cool) im KI-Training verwendet und in Ausgaben und Ergebnissen reproduzierbar gemacht zu haben.

Der Beklagte verteidigte sich unter anderem mit fehlendem Werkschutz. Das Gericht gab der GEMA überwiegend recht: Training, Speicherung im Modell und Output verletzen das Urheberrecht. Suno ging jedoch in Berufung.

Das Landgericht Berlin II entschied am 01.06.2026 (Az. 52 O 62/26 eV), dass Google mit seinen AI Overviews und AI Mode keine markenmässige Benutzung begeht. Da Google nur technische Infrastruktur bereitstelle und die KI-Ausgaben als Zusammenfassung fremder Inhalte erkennbar seien, liege keine eigene werbliche Nutzung vor.

Im Gegensatz dazu liess das Landgericht München I am 28.05.2026 (Az. 26 O 869/26) Google für eigenständig KI-generierte Falschaussagen haften, da hier keine blosse Inhaltsnennung, sondern eine eigene Aussage vorlag.

Zudem verneinte das Amtsgericht München mit Endurteil vom 13.02.2026 (Az. 142 C 9786/25) einen Urheberrechtsschutz für einfache KI-generierte Logos, wenn der menschliche Beitrag sich auf die Prompt-Auswahl beschränkt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem von der Wettbewerbszentrale angestrengten Urteil vom 12.05.2026 (Az. 4 UKl 3/25) entschieden, dass Unternehmen uneingeschränkt für irreführende Aussagen oder «Halluzinationen» eines auf ihrer Website eingesetzten KI-Chatbots haften.

Ein schriftlicher Haftungsausschluss schützt nicht. Das Argument, ein KI-System arbeite rein statistisch, sei nicht menschlich gesteuert und Fehler seien unkontrollierbar, lässt das Gericht nicht gelten.

Die Antworten eines KI-Chatbots auf einer Unternehmenswebsite stellen eine geschäftliche Handlung des Betreibers im Sinne des Wettbewerbsrechts dar.

Quellen: Urteile im Web.

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