Pressemitteilung vom 03.11.2026
Kritik am Beschluss vom 29. Oktober 2026 wegen struktureller Informationsasymmetrie bei den Anforderungen an Datenzugang und gerichtliche Sachaufklärung zum programmbezogenen Einwand.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2026 – Az. 2 S 1768/26 – den Antrag eines Klägers aus Baden-Württemberg auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg unanfechtbar abgelehnt.
Der Beschluss betrifft ein Verfahren zur Rechtmässigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen und ist nach seinem Tenor unanfechtbar.
Aus Sicht des Prozessbevollmächtigten bleibt dabei eine zentrale prozessuale Frage offen: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gericht den vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten programmbezogenen Einwand sachgerecht prüfen? [1]
Streitpunkt: Gerichtliche Prüfung des Gesamtangebots
Der rundfunkrechtliche und verfassungsrechtliche Einwand liegt beim programmbezogenen Einwand und den damit verbundenen Fragen der gerichtlichen Aufklärung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 – herausgearbeitet, dass der individuelle Vorteil des Rundfunkbeitrags in der Möglichkeit liegt, ein den klassischen Funktionsauftrag erfüllendes Programm zu empfangen.
Eine verfassungsrechtliche Relevanz erreicht der Einwand danach erst bei einer längerfristigen, evidenten und gröblichen Verfehlung der gegenständlichen und meinungsmässigen Vielfalt und Ausgewogenheit.
Diese hohe materielle Schwelle bestimmt zugleich die Anforderungen an substantiierten Vortrag; bei einem ausreichend konkreten Vortrag kann sie eine Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO auslösen. [2]
„Das Bundesverwaltungsgericht hat die gerichtliche Kontrolle nicht für ausgeschlossen erklärt. Es hat eine hohe materielle Schwelle formuliert – und gerade deshalb kommt es darauf an, ob der Weg zu den entscheidungserheblichen Tatsachen sachgerecht eröffnet wird.“
— Rechtsanwalt Dr. Harald von Herget
Datenzugang als vorgelagerte Verfahrensfrage
Der Kläger hatte nach Darstellung seines Prozessbevollmächtigten keine Einzelprogramm- oder Geschmackskritik erhoben. Aufgeworfen wurde vielmehr die vorgelagerte Frage, welche Datenbasis für eine wissenschaftlich belastbare Untersuchung des Gesamtangebots dem Kläger verfügbar ist.
Genannt wurden insbesondere:
- Programm-, Sende- und Metadaten
- Archive und Programmdokumentationen
- Qualitäts- und Evaluierungsunterlagen
Zudem wurde auf amtliche Depublikationspflichten und die fehlende öffentliche Zugänglichkeit historischer Inhalte hingewiesen.
Angeregt wurde ein abgestuftes Vorgehen: zunächst eine Bestandsübersicht und die Klärung, welche konkret bezeichneten Datenbestände vorhanden, zugänglich, auswertbar und für die Entscheidung erheblich sind.
Erst anschliessend sollte über Umfang und Methode eines wissenschaftlichen Gutachtens entschieden werden. Der Beweisantrag war nicht als globale Herausgabeforderung sämtlicher interner Unterlagen gemeint.
Kritik an einem faktischen Vorabvollbeweis
Der Mannheimer VGH bewertete diesen Vortrag im Beschluss als abstrakt beziehungsweise nicht ausreichend substantiiert.
Aus Sicht des Prozessbevollmächtigten besteht dadurch die Gefahr, dass die vom Bundesverwaltungsgericht eröffnete gerichtliche Kontrolle an einem Vorabvollbeweis scheitert: Die abschliessende Gesamtanalyse soll bereits vor der gerichtlichen Klärung der Datenlage als Privatgutachten vollständig erbracht werden, obwohl die hierfür massgeblichen Primärdaten jedenfalls grösstenteils im Herrschaftsbereich der Rundfunkanstalten liegen.
„Wenn die für eine Gesamtanalyse erforderlichen Primärdaten jedenfalls teilweise im Herrschaftsbereich der Rundfunkanstalten liegen, darf der fehlende Endbeweis nicht ohne Weiteres zum Ausgangspunkt genommen werden, um jede vorgelagerte Aufklärung abzulehnen. Es geht nicht um Beweislastumkehr, Wunschprogramm oder gerichtliche Programmsteuerung, sondern um effektiven Rechtsschutz und eine sachgerechte Entscheidung über relevante Erkenntnisquellen nach § 86 VwGO.“
— Rechtsanwalt Dr. Harald von Herget
Parallelverfahren 2 S 2529/25 – BVerwG 6 B 20.26
Der VGH Baden-Württemberg stützt sich massgeblich auf sein eigenes Urteil vom 14. April 2026 – 2 S 2529/25.
Exakt gegen dieses Urteil ist wegen Nichtzulassung der Revision Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die beim BVerwG anhängige und nicht entschiedene Beschwerde macht unter anderem Divergenz sowie Verstösse gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie effektiven Rechtsschutz geltend.
Damit sind die dort aufgeworfenen Fragen – insbesondere der Tatsachencharakter empirischer Befunde, der Zugang zu den massgeblichen Daten und die Möglichkeit einer entsprechenden Beweisaufnahme – aus Sicht des Prozessbevollmächtigten nicht als abschliessend geklärt anzusehen.
Das Urteil 2 S 2529/25 sollte deshalb die eigenständige Würdigung des konkreten Vortrags im Verfahren 2 S 1768/26 nicht ersetzen. [3]
Weitere rechtliche Schritte werden geprüft.
Quellenhinweise
- VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2026 – 2 S 1768/26.
- BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 – 6 C 5.24.
- Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG 6 B 20.26 des Klägers im Verfahren 2 S 2529/25 vom 03.06.2026.