Die Verordnung der Europäischen Union über geografische Angaben (g.A.) für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine und Spirituosen tritt in Kraft zum 01. Dezember 2025

Die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben (g.A.) für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine und Spirituosen tritt in Kraft zum 01.12.2025.

Die Europäische Union hat Qualitätsregelungen für Erzeugnisse mit bestimmbaren besonderen Merkmalen festgelegt; dazu gehören geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel, sowie garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel.

Geografische Angaben können maßgeblich zur Nachhaltigkeit beitragen, was ihren Wert als Kulturerbe erhöht und ihnen so im Rahmen nationaler und regionaler Strategien im Hinblick auf die Verwirklichung der europäischen Ziele eine größere Rolle verleiht.

Die unionsweite einheitliche Anerkennung und der unionsweite einheitliche Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der Union geschützt sind, ist ein vorrangiges EU-Ziel, das sich nur auf Unionsebene wirksam verwirklichen lässt. Daher muss nach Ansicht der EU-Institutionen ein einheitliches und umfassendes System geografischer Angaben im Unionsrecht geschaffen werden. Geografische Angaben sind ein Kollektivrecht aller berechtigten Erzeuger in einem bestimmten Gebiet, die bereit sind, sich an eine Produktspezifikation zu halten.

Geografische Angaben stellen Rechte des geistigen Eigentums dar, womit sie die immateriellen Vermögenswerte der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und Unternehmen stärken. Um nach EU-Auffassung ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden und den Binnenmarkt nicht zu beeinträchtigen, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, in der gesamten Union und im elektronischen Handel eingetragene Namen verwenden und Erzeugnisse mit geografischer Angabe vermarkten dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen.

Die EU will die Position der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe, ihrer Genossenschaften und Erzeugerorganisationen in der Lebensmittelversorgungskette stärken. Das Hauptaugenmerk sollte dabei auf den Kleinerzeugern und insbesondere denjenigen liegen, die traditionelle Fähigkeiten und Kenntnisse am besten bewahren. So steht es in den Erwägungen zu dieser Verordnung. Es wird sich zeigen, ob dieses Ziel mit dem EU Schutzrechte Status erreicht wird. Der mittelbare Zwang aus der Verordnung führt zu einem beabsichtigten Zusammenschluß der Produzenten zu Genossenschaften. Denn kleine und kleinste Unternehmen können sich die Prozesse der Qualitätsregulierung, um eine Produktspezifikation zu erreichen, nicht leisten.

Zu den Voraussetzungen einer Eintragung einer geographischen Angabe nach EU Recht sowie dem nationalen Schutz berät Sie Herr Rechtsanwalt von Herget gerne.

Quelle: eur-lex.europa.eu; http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj

Haben Sie Fragen dazu? Wir freuen wir uns, Ihnen diese beantworten zu können. Sie können mit uns hier Kontakt aufnehmen