Im Geschäftsverkehr ist es Unternehmern untersagt, Schokolade, die nicht in Dubai hergestellt wird und keinen sonstigen geografischen Bezug zu Dubai hat, als „Dubai-Schokolade“ zu kennzeichnen, LG Köln, Beschl. v. 20.12.2024, 33 O 513/24; Beschl. vom 06.01.2025, 33 O 525/24.

Die „Dubai“ Schokolade ist derzeit in aller Munde – im wahrsten Sinn des Wortes. Da sich mit dieser Schokoladenart zur Zeit viel Geld verdienen lässt, ist der Wettbewerb groß. Zwei Hersteller bzw. Vertriebsunternehmen stritten sich vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht Köln hat am 06.01.2025 entschieden, dass der Antragsgegnerin vorläufig untersagt wird, Schokoladenprodukte, die nicht in Dubai hergestellt wurden oder keinen geographischen Bezug zu Dubai haben, unter den Bezeichnungen „Dubai Schokolade“, „The Taste of Dubai“ oder „mit einem Hauch von Dubai“ zu kennzeichnen, zu vertreiben oder zu bewerben.

Nach § 127 MarkenG ist es unzulässig, eine geografische Angabe zu verwenden, wenn diese geeignet ist, den Verbraucher über die tatsächliche Herkunft des Produkts zu täuschen.

Die Produktaufmachung und Werbung der Antragsgegnerin verstößt gegen § 127 Abs. 1 MarkenG, da sie eine irreführende geographische Herkunftsangabe darstellt. Der Durchschnittsverbraucher könnte durch diese Bezeichnungen den Eindruck gewinnen, dass die Schokolade in Dubai hergestellt wurde. Dabei sei auf das Verbraucherleitbild des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen. Nach diesem Maßstab hat das Landgericht Köln in dem zu entscheidenden Fall die Gefahr einer Irreführung angenommen. Der Durchschnittsverbraucher würde den Angaben „Dubai Schokolade“, „The Taste of Dubai“ und „mit einem Hauch von Dubai“ in der konkreten Benutzungsform die Aussage entnehmen, dass die Schokolode in Dubai hergestellt sei.
Die Hinweise auf den Hersteller in der Türkei und die Angabe „Product of Türkiye“ auf der Rückseite der Verpackung reichen nicht aus, um diesen Irrtum zu beseitigen. Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen, woraufhin das Gericht ggfls. nach einer mündlichen Verhandlung entscheiden wird, ob die einstweilige Verfügung bestätigt oder aufgehoben wird.

Quelle: MIR 2025, Dok. 005, Rz. 1

Fazit: Die Entscheidung ist nur einstweilig und bedarf der Bestätigung, sei es durch Anerkennung durch die Antragsgegnerin oder ein Urteil damit sie wirksam wird.

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