Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat am 15.10.2025 entschieden, dass man gegen den Rundfunkbeitrag wegen Verletzung des gesetzlichen Auftrags „Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit des Programms zu leisten“ klagen darf.
Kurzer Bericht: Eine Klägerin aus Bayern hat gegen den Rundfunkbeitrag geklagt, weil er nach ihrer Ansicht nicht gerechtfertigt ist, denn die öffentlich-rechtlichen Sender würden ihren gesetzlichen Programmauftrag in Bezug auf Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit verletzen. Sie tat dies mit Unterstützung der Bürgerinitiative Leuchtturm ARD und später des neu gegründeten Bundes der Rundfunkbeitragszahler e.V. Die unteren Instanzen lehnten die Klage ab, doch ihr früherer Anwalt Friedemann Willemer erreichte die Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht. Leider verstarb Rechtsanwalt F. Willemer. Rechtsanwalt Harald von Herget führte das Verfahren fort. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und zur Feststellung von Tatsachen zurück verwiesen. Die Rundfunkbeitragszahlerin muß beweisen, dass eine erhebliche Verletzung der gesetzlichen Aufgabe, Meinungsvielfalt zu leisten über eine längere Zeit stattgefunden hat. Der Beweis ist mit einem Sachverständigengutachten zu erbringen. Dann wäre nach Ansicht des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts die Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht zu prüfen, da sie selbst nicht klagebefugt sei. Das juristische Ping – Pong Spiel in dieser grundsätzlichen Sache geht also weiter. Doch dürfen die Rundfunkteilnehmer in Zukunft mehr Vielfalt und Ausgewogenheit erwarten, da ARD, ZDF und Deutschlandradio nun eine gerichtliche Überprüfung ihrer Leistung in Sachen Vielfalt fürchten müssen. Sie werden sich daher mehr anstrengen (müssen) und das ist gut so für die Meinungsvielfalt im Lande.
Ausführlicher Bericht: Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat in der Revisionssache 6 C 5.24 das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) aufgehoben. Zu Unrecht hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Prüfung, ob der Bayerische Rundfunk seinem gesetzlichen Auftrag in Bezug auf Meinungsvielfaltssicherung nachkommt, abgelehnt. Der Verweis auf die binnenplurale Kontrolle und die Möglichkeit einer Programmbeschwerde genügt künftig nicht mehr. Professor Hubertus Gersdorf, Uni Leipzig, sieht ein Grundrecht der Beitragszahlenden auf Erfüllung des Auftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für gegeben.
Es ist von der Klägerin nun zu beweisen, dass der beklagte Bayerische Rundfunk seinen Funktionsauftrag, die Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit zu gewährleisten, verletzt hat. Der Umfang der Verletzung ist nach Ansicht des BVwG einerseits anhand des Gesamtprogramms Fernsehen, Hörfunk und Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und andererseits über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nachzuweisen. Im vorliegenden Fall ist mindestens der Zeitraum 2020 bis 2022 relevant. Ferner hat es sich um ein gröbliches Mißverhältnis zwischen geschuldeter und tatsächlicher gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt zu handeln, da das Rechtsgut Rundfunkfreiheit des Beklagten eine solch hohe Schwelle rechtfertigt.
Die Methodik, wie von Verwaltungsgerichten die Leistungserbringungspflicht als SOLL und die tatsächliche Leistungserbringung als IST zu prüfen und zu vergleichen ist, ist noch unklar. Zu Messbarkeit der Qualität und Auswertung von ca. 40 Millionen Sendeminuten hat sich das BVwG nicht verhalten. Eine Beweiserleichterung für die Klägerin wird zu fordern sein. Auch und gerade das Institut der sekundären Beweislast wird für das nun kommende Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Rolle spielen. Wiederholungssendungen werden wohl aus dem Prüfungsmaßstab ausscheiden. Auch ist unklar, ob nur das Programmangebot der beklagten Sendeanstalt Prüfungsgegenstand sein darf und muß oder das gesamte Programmangebot von ARD, ZDF, Deutschlandradio einschließlich Radio, TV und Telemedien auf Verletzung des Funktionsauftrags zu überprüfen ist, obwohl die anderen Anstalten nicht Beklagte sind. Haftet die eine Rundfunkanstalt für alle, auch wenn bei ihr die Meinungsvielfalt dem Gesetz entspricht? Oder besteht eine Pflicht zur Streitverkündung in letzterem Fall?
Sicher ist nur, dass anerkannte und wissenschaftliche Maßstäbe anzulegen sind, um SOLL/IST Abweichungen festzustellen. Hierfür sind mit der internationalen Norm ISO 9001 für Dienstleistungen Referenzen gegeben hinsichtlich einer Qualitätsüberprüfung und eines Audits. Die Vergleichsanforderung gilt also für die zeitliche Dimension wie für die Tiefe der zu untersuchenden Rechtsverletzung, um berücksichtigungsfähig zu sein. Und ebenso ist sicher, dass ein solches Medienanalyse-Gutachten teuer sein wird.
Um der Klägerin zu ermöglichen, die Kosten für dieses Gutachten zu stemmen, steht der Bund der Rundfunkbeitragszahler e.V., www.rundfunkbeitragszahler.de zur Seite in dem er Spenden mit dem Verwendungszweck „Rundfunk-Gutachten“ sammelt.
Ist die Hürde genommen und mit einem Sachverständigengutachten zur Überzeugung der Verwaltungsrichter die Verfehlung des Funktionsauftrages der Sicherung der Programmvielfalt gegeben, dann erst wird die verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht in Frage gestellt.
Da nach Auffassung des BVwG der einzelne Rundfunkteilnehmer mangels Anspruch kein Klagerecht hat bleibt nach dessen Ansicht bei der Entscheidungsverkündung nur die konkrete Verfassungskontrolle durch Vorlage beim Bundesverfassungsgericht. Abweichend von der BVwG-Auffassung wird in der Literatur, zuletzt von Prof. Gersdorf, Universität Leipzig sehr wohl ein subjektives Recht und der Anspruch des Rundfunkbeitragszahlers aus Art. 2 Grundgesetz bejaht.
Erst nachdem die schriftlichen Urteilsgründe des BVwG vorliegen, kann der Rechtsfall und seine Folgen intensiver beleuchtet werden.
Quelle: Herget Anwaltskanzlei; Pressemitteilung des BVwG Nr. 80/2025; NVwZ 2025, 1465
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