Der Bundesgerichtshof (BGH) hat per Beschluß vom 25. Feber 2026 die Praxis des Bayerischen Rundfunks lediglich den Namenszug der Intendantin zu verwenden für rechtswidrig erklärt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat künftig den Aussteller des elektronischen Bescheids zu nennen oder ein Standardverfahren vom Verantwortlichen zu bestimmen.
Mehrere Medien berichteten über diese folgenreiche Gerichtsentscheidung. Gerichtsvollzieher dürfen seit dem Richterspruch keine Vollstreckung von Beitragsforderungen aufgrund der rechtswidrigen Bescheide vornehmen. Der BGH hat festgestellt, dass für ein elektronisches Vollstreckungsersuchen reicht der Namenszug des Intendanten nicht. Es müsse die Rundfunkanstalt der Bedeutung der einfachen elektronischen Signatur entsprechend dokumentieren, dass die Person, die den elektronischen Bescheid versendet auch inhaltlich tatsächlich selbst verantwortet (BGH 25.02.2026 – VII ZB 29/24). Selbst bei automatisierten Abläufen müsse eine natürliche Person den Inhalt verantworten, etwa indem sie ein standardisiertes Verfahren festlegt und für dessen Richtigkeit steht.
Weil das in dem entschiedenen Fall nicht so war hat der VII. Zivilsenat ein Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks (BR) für formunwirksam und die Vollstreckung des Gerichtsvollziehers für unzulässig erklärt.
Der BR hat den Prozess also wegen der Bedeutung der elektronischen Signatur verloren, nicht weil der Beitragszahler den Rundfunkbeitrag nicht schulden würde.
Wie lange es dauern wird, bis der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Abläufe und Formulare umgestellt haben wird, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Klar ist, dass die Krise des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist eng mit dessen Finanzierung verknüpft ist.
Quelle: www.bundesgerichtshof.de
Weitere Informationen und Hilfe:
Bund der Rundfunkbeitragszahler e.V. www.rundfunkbeitragszahler.de
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