
S. v. Herget
Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und zur Feststellung von Tatsachen zurück verwiesen. Die Rundfunkbeitragszahlerin muß beweisen, dass eine erhebliche Verletzung der gesetzlichen Aufgabe, Meinungsvielfalt zu leisten über eine längere Zeit stattgefunden hat. Der Beweis ist mit einem Sachverständigengutachten zu erbringen. Dann wäre nach Ansicht des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts die Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht zu prüfen, da sie selbst nicht klagebefugt sei. Das juristische Ping – Pong Spiel in dieser grundsätzlichen Sache geht also weiter. Doch dürfen die Rundfunkteilnehmer in Zukunft mehr Vielfalt und Ausgewogenheit erwarten, da ARD, ZDF und Deutschlandradio nun eine gerichtliche Überprüfung ihrer Leistung in Sachen Vielfalt fürchten müssen. Sie werden sich daher mehr anstrengen und das ist gut so.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat in der Revisionssache 6 C 5.24 das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) aufgehoben. Es ist von der Klägerin nun zu beweisen, dass der beklagte Bayerische Rundfunk seinen Funktionsauftrag, die Meinungsvielfalt zu gewährleisten, verletzt hat. Der Umfang der Verletzung ist nach Ansicht des BVwG einerseits anhand des Gesamtprogramms Fernsehen, Hörfunk und Telemedien und andererseits über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nachzuweisen. Im vorliegenden Fall ist mindestens der Zeitraum 2020 bis 2022 relevant. Ferner hat es sich um ein gröbliches Mißverhältnis zwischen geschuldeter und tatsächlicher gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt zu handeln, da das Rechtsgut Rundfunkfreiheit des Beklagten eine solch hohe Schwelle rechtfertigt.
Die Methodik, wie die Leistungserbringungspflicht als SOLL und die tatsächliche Leistungserbringung als IST von Verwaltungsgerichten zu prüfen und zu vergleichen ist, ist noch unklar. Zu Messbarkeit der Qualität und Auswertung von ca. 40 Millionen Sendeminuten hat sich das BVwG nicht verhalten. Auch ist unklar, ob nur das Programmangebot der beklagten Sendeanstalt Prüfungsgegenstand sein darf und muß oder das gesamte Programmangebot von ARD, ZDF, Deutschlandradio einschließlich Radio, TV und Telemedien auf Verletzung des Funktionsauftrags zu überprüfen ist, obwohl die anderen Anstalten nicht Beklagte sind. Besteht eine Pflicht zur Streitverkündung in letzterem Fall?
Sicher ist nur, dass anerkannte und wissenschaftliche Maßstäbe anzulegen sind, um Soll/Ist Abweichungen festzustellen und die Defizite gravierend und dauerhaft sein müssen, um berücksichtigungsfähig zu sein. Und ebenso ist sicher, dass ein solches Medienanalyse-Gutachten teuer sein wird.
Ist die Hürde genommen und mit einem Sachverständigengutachten zur Überzeugung der Verwaltungsrichter die Verfehlung der Programmvielfalt gegeben, dann erst wird die verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht in Frage gestellt.
Da nach Auffassung des BVwG der einzelne Rundfunkteilnehmer mangels Anspruch kein Klagerecht hat bleibt nur die konkrete Verfassungskontrolle durch Vorlage beim Bundesverfassungsgericht. Abweichend von dem BVwG wird in der Literatur, zuletzt von Prof. Gersdorf, Universität Leipzig sehr wohl ein Anspruch des Rundfunkbeitragszahlers aus Art. 2 Grundgesetz bejaht.
Erst nachdem die schriftlichen Urteilsgründe des BVwG vorliegen, kann und wird der Rechtsfall und seine Folgen intensiver beleuchtet werden.
Ansprechpartner: Dr. Harald von Herget
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